BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

GRÜNE Hamburg‑Nord

Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung

  An:
Stadtentwicklungsausschuss
02.03.05 Antrag
Betrifft: Neufassung der Hamburgischen Bauordnung Der Herr Bezirksamtsleiter wird gebeten, die folgende Stellungnahme zum Entwurf der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu übermitteln: Das Grundanliegen einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erscheint sinnvoll. Darüber hinaus sind aus Sicht des Stadtentwicklungsausschusses die folgenden Punkte des Entwurfs kritisch zu beurteilen:  <typolist type="1"> Abstandsflächen (§ 6): Mit dem Mindestabstand von 0,40 H wird der bisherige Ausnahmetatbestand von 0,50 H bei Wohnbauten noch unterschritten und zur Norm erklärt. Dies kann besonders im städtischen Geschosswohnungsbau zu einem Maß an Verdichtung führen, das nicht mehr mit dem Ziel gesunder Wohn- und Lebens­verhältnisse vereinbar ist. Das gilt besonders in Gebieten mit bereits existierenden Bebauungsplänen, bei deren Erstellung man von der bisher geltenden Regelung ausgehen musste. Die alte Regelung sollte daher beibehalten werden. Baurechtliche Teilung von Grundstücken (§ 8): In Anbetracht der Tatsache, dass selbst in der Begründung des Entwurfs davon die Rede ist, hier sei durch den Verzicht auf die Genehmigung mit Verstößen zu rechnen, sollte die bisherige Regelung beibehalten werden. Nicht überbaute Flächen und Vorgärten (§ 9)  Die Neufassung enthält zwar weiterhin das Gebot der Wasserdurchlässigkeit und Begrünung, verzichtet aber auf die Ver­pflichtung, diese entsprechend den Grundsätzen des Naturschutzes und der Land­schaftspflege herzurichten. Damit wird ein wichtiger Anspruch preisgegeben, was zur weiteren ökologischen Verarmung der Stadtlandschaft führen wird. Daher sollten die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wieder aufgenommen werden. Verkehrssicherheit (§ 19): Abs. 6 der alten Fassung legt fest, dass auf Privatgrund­stücken kein Tausalz eingesetzt werden darf. Dies trägt erheblich zum Schutz des Baum- und Pflanzenbestands bei. Wenn diese Regelung aus rechtssystematischen Gründen an dieser Stelle aufgegeben werden soll, muss dafür gesorgt werden, dass sie an anderer geeigneter Stelle wieder festgesetzt wird. Lichte Höhe von Aufenthaltsräumen (§ 44): Die Mindestfestsetzung von 2,40 m bzw. 2,30 bei Gebäudeklasse 1 und 2 erscheint sehr niedrig und sollte auf 2,50 heraufgesetzt werden. Gerade für die offenbar wachsende Anzahl von Menschen, die mehr als 2 m groß sind, ist dies wünschenswert. Mindeststandards für Wohnungen (§ 45): Die Aufgabe der Forderung nach Durch­lüftbarkeit und Besonnung (vgl. § 45 Abs. 2 a.F.) macht es möglich, dass beispiels­weise einseitig nach Norden ausgerichtete Wohnungen entstehen oder - in Kombi­nation mit dem auf 0,4 H verkürzten Mindestabstand - dass die unteren Wohnungen im Geschossbau nur wenig Licht erhalten. Um solche ungesunden und an vor-gründer­zeitliche Verhältnisse erinnernden Zustände zu vermeiden, sollte die alte Fassung des § 45 Abs. 2 beibehalten werden.

Nach Absatz 5 der neuen Fassung können künftig Aufenthaltsräume von Wohnungen in Kellergeschossen liegen. "Wohnen im Keller" sollte aber nur möglich sein, wenn ausreichende Durchlüftung und Besonnung gewährleistet sind. Verfahrensfreiheit (§ 60): Problematisch erscheint, dass auch künftig Masten, Strom­leitungen und Antennen genehmigungsfrei errichtet werden können, wenn sie 10 m Höhe nicht überschreiten (vgl. Anlage zu § 60 Abschnitt I Nr. 4). Die in den letzten Jahren geführte Diskussion um die Strahlung von Mobilfunkmasten und Hochspan­nungs­leitungen hat gezeigt, dass von diesen Gesundheitsgefahren ausgehen können. Allen unter diesem Punkt aufgeführten Einrichtungen ist zudem eigen, dass sie das Stadtbild erheblich stören können. Darum sollten sie auch baurechtlich genehmigungs­pflichtig sein.
Abschnitt III der Anlage regelt, dass Gebäude bis zu 7 m Höhe künftig genehmigungs­frei abgerissen werden können. Hier sollte sichergestellt werden, dass es nicht zu ungewollten Abrissen von denkmalgeschützten Gebäuden kommt. </typolist> Siegfried Diebolder Ulrike Sparr

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