interfraktioneller Antrag
An Hauptausschusses
Der Jugendhilfeausschuss Hamburg-Nord (JHA) hatte nach kontroverser Diskussion in öffentlicher Sitzung am 27.10.04 den Antrag einer freien Trägerin der Jugendhilfe (Drs. 489/04, Anlage 1) auf Gewährung einer Zuwendung für die Förderung der Erziehung in der Familie (Titel 1550.684.15) mehrheitlich abgelehnt. Das Bezirksamt erteilte der Antragstellerin am 22.11.2004 einen schriftlichen Ablehnungsbescheid (Anlage 2), gegen den am 09.12.04 Widerspruch erhoben wurde (Anlage 3). Die Ablehnungsgründe hatte das Bezirksamt den Sitzungsprotokollen entnommen. Das Bezirksamt informierte den JHA am 19.01.05 über den Eingang des Widerspruchs, erklärte, dass der Ausschuss sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe (Drs. 598-2/04, Anlage 4), und stellte ihm am 23.02.05 den Ablehnungsbescheid und das Widerspruchsschreiben zur Verfügung. In der darauf folgenden Sitzung am 30.03.05 wurde dem JHA vom Bezirksamt mitgeteilt, dass dem Widerspruch zwischenzeitlich durch den Widerspruchausschuss des Bezirksamtes stattgegeben und ein Bewilligungsbescheid gefertigt wurde. An der Beratung und Entscheidung des Widerspruchsausschusses war der JHA nicht beteiligt.
Der Hauptausschuss bittet die Finanzbehörde, die folgenden Fragen in einem Gutachten zu klären:
- Ergehen Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln der Rahmenzuweisung "Förderung der Erziehung in der Familie" und vergleichbarer Haushaltstitel gegenüber dem Antragsteller durch Verwaltungsakt und welche Rechtsgrundlagen sind dabei ggf. zu beachten?
- Wie ist eine JHA-Entscheidung über die Verwendung oben genannter Mittel rechtlich zu bewerten (z. B. als Ermessensentscheidung oder als nicht voll überprüfbare Entscheidung eines Kollegialorgans mit paritätischer Besetzung) und welche Auswirkungen hat dies auf die Behandlung des Widerspruchs eines Antragstellers?
- Auf welche Weise können einem Antragsteller ablehnende JHA-Entscheidungen mitgeteilt werden und wie lauten jeweils die Widerspruchsfristen?
- Nach welchen Grundsätzen sind im Falle eines schriftlichen Ablehnungsbescheides die Gründe zu formulieren und wer ist dafür zuständig?
- Ist der Jugendhilfeausschuss in einem formalen Widerspruchsverfahren gegen einen seiner Beschlüsse zu beteiligen und kann er dabei Ablehnungsgründe nachschieben?
- Welche Gremien sind für die Behandlung des Widerspruchs zuständig bzw. müssen im Widerspruchsverfahren beteiligt werden? Wie grenzen sich die Zuständigkeiten des JHA gegenüber dem bezirklichen Widerspruchsausschuss ab?
- Kann der Widerspruchsausschuss eine ablehnende Entscheidung des JHA im Zuwendungsbereich aufheben und selbst Mittel bewilligen?
- Darf ein JHA-Beschluss, der nach Auffassung des Bezirksamtes eine fehlerhafte Entscheidung beinhaltet, in einen Ablehnungsbescheid umgesetzt oder muss er nach dem Bezirksverwaltungsgesetz beanstandet werden?
Dr. Andreas Schott
CDU-Fraktion
Dr. Peter Tschentscher
SPD-Fraktion
Holger Koslowski
GAL-Fraktion
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