An Bezirksversammlung
Antrag
Bezirksstraßen
In der Mitte des Jahres 2005 verging kaum eine Woche, in der der Senat nicht mit Pressemitteilungen groß angekündigt hat, durch Dezentralisierung eine „moderne, effiziente und kundenfreundliche Verwaltung für die Wachsende Stadt“ zu schaffen; so zumindest lautete die Überschrift der Drucksache 18/2489 vom 28.06.2005. Daneben sollten durch ein neues Bezirksverwaltungsgesetz, die Rechte der Bezirksversammlungen erheblich gestärkt werden. Insbesondere durch eine Neueinteilung des Straßennetzes in Hauptverkehrsstraßen und Bezirksstraßen sollte durch bessere Einbeziehung der kommunalen Gremien bürgernahe Maßnahmen im Rahmen der Straßenfunktionen ermöglicht werden.
Derzeit stellt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) einen Vorgabenkatalog auf. Inhalt soll nach Willen der BSU eine Unterteilung in „Bezirksstraßen“, “Besondere Bezirksstraßen“ und „Sonstige Bezirkstraßen“ sein. Die BSU beruft sich dabei auf die Drucksache 18/2498 wonach die Bezirke „generelle Vorgaben der BSU zu beachten haben“ .
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) wird gemäß § 27 Abs. 1, Satz 1 BezVG empfohlen, von der Ermächtigung aus der Drucksache 18/2498 zur Aufstellung von generellen Vorgaben für die Bezirksstraßen zunächst für ein Jahr keinen Gebrauch zu machen und nach Ablauf des Jahres eine Bedarfsanalyse für generelle Vorgaben durchzuführen.
Begründung:
Das Vorhaben der BSU konterkariert die Ziele der Verwaltungsreform. Wenngleich der Inhalt und die Form der „generellen Vorgaben“ nicht bekannt sind, ist ersichtlich, dass die Bezirke in der Praxis schlechter gestellt werden sollen als zuvor. Sie sind dann nämlich im „vollen Umfang verantwortlich“ für den Zustand der Straßen, bei der Gestaltung des Straßenraums jedoch nur Erfüllungsgehilfe der BSU. Ein Spielraum ist nicht ersichtlich.
Die Ziele der Verwaltungsreform werden unterlaufen, bevor sie auch nur ansatzweise zum Tragen kommen. Den Bezirken wird die Fähigkeit abgesprochen, Straßenräume im Rahmen der Rechtsordnung, u.a. der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Verwaltungsvorschriften zur StVO, sowie der Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg (PLAST) sachgerecht zu planen. Die BSU unterstellt ohne jegliche Anhaltspunkte, dass die Bezirke mit der Verwaltungsreform nicht entsprechend umgehen können. Anstelle – wie groß angekündigt – Regelungen abzubauen, sollen neue geschaffen werden.
Auf generelle Vorgaben sollte daher mindestens ein Jahr verzichtet werden, damit die Bezirke zunächst einmal ortsnah im Rahmen des schon geltenden Rechts entscheiden und ihre Kompetenz unter Beweis stellen können.
Holger Koslowski
Martin Bill
Siegfried Diebolder
Nach Überweisung am 27.02.07 im Hauptausschuss einstimmig beschlossen.
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