Klimaschutz. Taten, nicht warten! GAL-Antrag beschlossen

An Stadtentwicklungsausschuss

 

Antrag
B-Plan Barmbek-Süd 14

 
In der Sitzung am 22.02.2007 ist der Stadtentwicklungsausschusses mit der Drucksache 0105/07 gebeten worden, „davon Kenntnis zu nehmen, dass der Bebauungsplan-Entwurf Barmbek-Süd 14 in der abgestimmten Verfassung öffentlich ausgelegt werden soll“. Im „Amtlichen Anzeiger“ ist die beabsichtigte Auslegung vom 15. März bis zum 16. April 2007 bereits am 22.02.2007 öffentlich gemacht worden.

 
Im Verlaufe der Diskussion zum GAL-Antrag, das Turmgebäude im Passivhaus-Standard zu errichten (Drucksache 0105-01/07) sowie über die Frage der Anwendung des § 9 (1) Nr. 23 Baugesetzbuch stellte sich heraus, dass die Anwendung der Festsetzungsmöglichkeiten betreffend des Klimaschutzes in Bebauungsplänen in der Hamburger Praxis hinter ihren Möglichkeiten bleibt. Außerdem sind Festsetzungen auf Grundlage des Hamburger Klimaschutzgesetz möglich. Weitere Regelungen können über einen „Städtebaulichen Vertrag“ erfolgen.

 
Der Tagesordnungspunkt 8 „Bebauungsplan-Entwurf Barmbek-Süd 14. Hier: Zustimmung zur öffentlichen Auslegung“ ist in die Sitzung am 01.03.2007 vertagt worden.

 
Vor diesem Hintergrund möge der Stadtentwicklungsausschuss am 01.03.2007 beschließen:

 
In die „Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 14“ werden in § 2 nachstehende Punkte eingefügt:

 

-     Die Verbrennung von Kohle, Gas und Öl ist unzulässig.

 

-     (1) Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.

 

(2) Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3147) den Wert von 40 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.

 

(3) Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.

 

-     An zu errichtenden Gebäuden sind bauliche Maßnahmen zum Einsatz von regenerativen Energien, insbesondere von Solarenergie, zu treffen.

 

-     Flach und nur leicht geneigte Dächer mit Ausnahme der Wohntürme sind, soweit sie nicht für Solarenergie genutzt werden, so weit wie möglich extensiv zu begrünen.

 

-     Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus regenerativen Energien betrieben werden.

 

Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur zulässig, wo der Warmwasserbedarf bei 60° C weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt.

 

 

 

Begründung:

 

Die Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Klima und unserer natürliche Lebensgrundlage zu schützend, ist nicht neu. Politische Parteien, Initiativen, Verbände und Vereine nehmen sich dieser Verantwortung seit Jahrzehnten an.

 

Die aktuelle Diskussion über den Schutz des Klimas verdeutlicht, wie akut das Problem geworden ist. Die neusten wissenschaftlichen Prognosen des Klimawandels sind allarmierend. Auch das jetzt schon vorhandene Wetter lässt keine Zweifel an dem Wandel des Klimas.

 

Viele Gesetze und Verordnungen wurden den Belangen des Umweltschutzes angepasst. So wurde das Staatsziel Umweltschutz in das Grundgesetz eingefügt (Art. 20aGG) und insbesondere das Baugesetzbuch wurde stetig verändert.

 

§ 1 Abs. V BauGB heißt:

 

„1Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützendenAnforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. 2Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

 

Die Bauleitplanung kann einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung von Energieverbrauch und Schadstoffausstoß leisten. Dabei müssen wir als Plangeber stets bedenken, dass jetzt Gebautes, Jahrzehnte bestehen wird. Was heute nicht gut ist, sind die Probleme von morgen. Der Verantwortung aus § 1 Absatz V BauGB müssen wir uns stellen.

 

 

Zu 1.
Die Verbrennung der drei gängigsten fossilen Brennstoffe Kohle, Öl und Gas soll gem. § 9 I Nr. 23a BauGB ausgeschlossen werden. Bei der Verbrennung entsteht u.a. das für das Klima schädliche CO2. Dabei sind sowohl das globale Klima, aber auch das regionale Klima betroffen. Die Luftverunreinigungen des Hausbrands tragen zur Schadstoffbelastung der Umgebungsluft bei. Wie die Studie der Messwerte des Hamburger Luftmessnetzes, insbesondere die Problematik des Feinstaubes deutlich zeigt, sind die Schadstoffbelastungen in Hamburg aufgrund des verdichteten städtischen Raumes sehr hoch.

 

Zu 2.
Eine der umweltschonendsten Möglichkeiten der Beheizung von Gebäuden und Wasser ist der Anschluss an ein Kraft-Wärme-Netz. Bei großflächigen Bauvorhaben kann das ein eigenes Blockheizkraftwerk sein, alternativ besteht die Möglichkeit, an das öffentliche Fernwärmenetz angeschlossen zu werden.

§ 4 HamKlimaSchG bietet die Ermächtigungsgrundlage, den Anschluss an ein Kraft-Wärme-Netz festzusetzen. Um eine unbillige Härte zu verhindern, wird angelehnt an den gerichtsfesten B-Plan Hafencity 1 von dem Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wer Brennstoffzellen zur Energiegewinnung einsetzt. Außerdem wurde ergänzt, dass befreit wird, wer weniger als 40 kw/h Primärenergie (Heizung und Warmwasser) pro m² und Jahr verbraucht. Diese Entspräche einem Haus gemäß KfW 40 und ist technisch praktikabel. Anlass dieser Ausnahme ist, dass derartige Gebäude eine Energiemenge verbrauchen, die den Anschluss- und Benutzungszwang nicht uneingeschränkt rechtfertigen. Diese Energiemengen könnten z.B. durch moderne Holz-Heizungen (Pellets) produziert werden. Holz ist ein nachwachsender Rohstoff und setzt bei der Verbrennung nur so viel Energie frei, wie es beim Wachstum aufgenommen hat, ist somit „klimaneutral“.

 

Zu 3
Gem. § 9 I Nr. 23b soll festgeschrieben werden, dass bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu treffen sind. Die Festsetzungsmöglichkeit beschränkt sich auf die baulichen Maßnahmen. Der Einsatz von Kollektoren für Solarenergie oder Solarwärme kann nicht festgeschrieben werden. Die Festsetzung baulicher Maßnahmen ist aber notwendig, da nachträgliche Änderungen schwierig und teuer sind.

 

zu 4
Die Dachbegrünung ist zum Standard geworden (zumindest in HH-Nord) und soll auch hier festgeschrieben werden.

 

zu 5  1. Abs.
Die Formulierung wurde ebenfalls aus dem B-Plan Hafencity 1 übernommen. Wärmepumpen benötigen viel Strom. Wird dieser z.B: durch Kohle, Gas oder Öl gewonnen, läuft das den Klimaschutzbemühungen zu wider.

 

zu 5 2. Abs
Diese Formulierung wurde ebenfalls aus dem B-Plan Hafencity 1 übernommen und verfolgt den Ansatz der Energieeffizienz. Dezentrale Warmwasserversorgung geschieht in der Regel durch Strombetriebene Warmwassergeräte. Auch dieses läuft hinsichtlich der Energieeffizienz den Zielen entgegen. Wird dieser z.B. durch Kohle, Gas oder Öl gewonnen, entsteht auch hier das Problem der Klimabelastung durch die Stromerzeugung.

 

Siegfried Diebolder
Martin Bill
Holger Koslowski

 

 

Einstimmig beschlossen im Steka am 01.03.07

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