An Kerngebietsausschuss
Ergänzungsantrag zum Antrag der GAL betr. Umsetzung des Hamburger Hundegesetzes vom 1. April 2006
Das Hamburger Hundegesetz sieht vor, dass Hundefreilaufzonen nach § 8 Abs.3 „besonders gekennzeichnet“ werden sollen. Flächen nach § 9 Abs. 3 sollen „in geeigneter Weise kenntlich gemacht“ werden. Während die „besondere Kennzeichnung“ wohl durch das Aufstellen von Schildern am ehesten zu leisten ist, lässt die Formulierung „in geeigneter Weise kenntlich gemacht“ den ausführenden Behörden mehr Spielraum. Kostspielige Schilder sind hier nur die letzte von vielen Möglichkeiten.
Der Kerngebietsausschuss möge daher beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten bei der Kenntlichmachung des Kerngebiets entsprechend Nr. 4 des GAL-Antrags auf Schilder soweit wie möglich zu verzichten. Im Zweifel sollten eher besonders vor Hunden zu schützende Areale (z.B. Biotope, Kinderspielplätze) als die Freilaufmöglichkeiten beschildert werden. Als Alternativen sollen insbesondere geprüft werden:
Ulrike Sparr und Fraktion
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